Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung

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Schuljahr 2007/2008

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01-6631-21 Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung

3. Abschnitt Feststellung von Schülerleistungen

§ 9 Zahl der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten

(1)In den Hauptschulen werden in den Klassen 5 bis 9 im Fach Deutsch im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter eine Nachschrift; in den Fächern Mathematik und Englisch sollen häufiger verschiedenartige, aber weniger umfangreiche schriftliche Arbeiten angefertigt werden. In der Klasse 10 sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens fünf Klassenarbeiten anzufertigen; darunter müssen im Fach Deutsch mindestens drei Aufsätze sein.

(2)In den Realschulen sowie in den Gymnasien der Normalform und den Gymnasien in Aufbauform mit Heim werden in den Kernfächern im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 7 der Gymnasien und den Klassen 5 bis 9 der Realschulen eine Nachschrift. In den Fächern Technik sowie Mensch und Umwelt der Realschule können jeweils bis zu zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten ersetzt werden; das gleiche gilt im Fach Naturwissenschaft und Technik des Gymnasiums mit der Maßgabe, dass eine Klassenarbeit ersetzt werden kann.

(3)In den beruflichen Schulen sind in den Kernfächern, in den Fächern Kurzschrift und Maschinenschreiben, in der als Wahlpflichtfach oder Wahlfach in der Eingangsklasse der beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform oder in den Klassen 1 und 2 der Oberstufe der Berufsoberschulen belegten Fremdsprache, in den sonstigen Fächern mit einer schriftlichen Abschluss- oder Zusatzprüfung mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien im Schuljahr bei einer Wochenstunde mindestens zwei Klassenarbeiten, bei zwei Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten und bei drei und mehr Wochenstunden mindestens sechs Klassenarbeiten anzufertigen; in den Abschlussklassen sind bei einer Wochenstunde mindestens zwei Klassenarbeiten, bei zwei Wochenstunden mindestens drei Klassenarbeiten und bei drei und mehr Wochenstunden mindestens fünf Klassenarbeiten anzufertigen. Maßgebend ist die Zahl der Wochenstunden, die in dem betreffenden Fach nach dem Stundenplan vorgesehen ist.

(4)In den übrigen Fächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden. In den Fächern, in denen der Unterricht in dafür eingerichteten Abteilungen der Schule in bilingualer Form erteilt wird, gilt diese Höchstzahl nicht für schriftliche Wiederholungsarbeiten zur Prüfung sprachlicher Fertigkeiten.

(5)In den Klassen 6 der Hauptschule, 6 und 8 der Realschule sowie 6, 8 und 10 des Gymnasiums der Normalform und in den entsprechenden Klassen des Gymnasiums der Aufbauform werden unbeschadet Absatz 1, 2 und 4 jeweils Klassenarbeiten angefertigt, bei denen der Termin, die Aufgaben und die Bewertungsmaßstäbe vom Kultusministerium landeseinheitlich vorgegeben sind (Vergleichsarbeiten). In den Hauptschulen werden diese Klassenarbeiten in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch angefertigt, in den Realschulen und in den Gymnasien in zwei Kernfächern und einem Fach, das nicht Kernfach ist; für die Entscheidung über die beteiligten Fächer kann das Kultusministerium der Gesamtlehrerkonferenz der Schule eine Auswahlmöglichkeit einräumen.

(6)Von den nach Absatz 3 vorgesehenen Klassenarbeiten kann nach Entscheidung des Fachlehrers eine der Klassenarbeiten durch eine gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler der Klasse ersetzt werden. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Der Klassenlehrer sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer.In den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom Fachlehrer den Schülern der Klasse aufgegebenen gleichwertigen Leistungen die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten unberührt lässt. Unbeschadet der Entscheidung des Fachlehrers nach Satz 1 ist jeder Schüler in den Realschulen in den Klassen 8 und 9, in den Gymnasien der Normalform ab Klasse 7, in den Gymnasien der Aufbauform ab Klasse 8 pro Schuljahr zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl verpflichtet. In den Klassen 5 bis 8 der Hauptschulen werden insgesamt zwei Projektpräsentationen, darunter eine aus dem naturwissenschaftlich-technischen Bereich durchgeführt, die je einer Klassenarbeit gleichwertig sind1. Im ersten Halbjahr der Klasse 10 der Realschule wird in der ersten Fremdsprache eine mündliche Prüfung (EuroKomPrüfung) durchgeführt, die unbeschadet des Absatzes 2 zwei Klassenarbeiten gleichwertig ist und für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt. Besondere Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des beruflichen Schulwesens bleiben unberührt.

Die Vergleichsarbeiten werden erstmals im Schuljahr 2005/2006 gestellt.

2§ 9 Abs. 5 findet erstmals für Schüler Anwendung, die zum Schuljahr 2004/2005

a) in den Hauptschulen in die Klassen 5 und 6
b) in den Realschulen in die Klassen 5, 6 und 7 sowie
c) in den Gymnasien in die Klasse 5

eintreten.

http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/6631-21_02.n_1.2.7.5

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