Neue Abschlussprüfung an Realschulen ab dem Schuljahr 2007/2008

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Schuljahr 2008/2009

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Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlußprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) vom 4. August 1994

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert durch Verordnung vom 8. September 2007 (GBl. S. 451)

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RealSchulPrV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Zum 09.07.2009 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/1atd/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-RealSchulPrVBWV3P5a&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint

 


 

Fächerübergreifende Kompetenzprüfung - allgemeine Infos für Eltern und Schüler

Am Ende des Schuljahres 2007/08 werden die Realschülerinnen und Realschüler, die in diesem Schuljahr in Klasse 9 sind, eine veränderte und zeitgemäße Prüfung ablegen, die auf den neuen Bildungsplan abgestimmt ist.
Nach wie vor wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache eine zentrale schriftliche Arbeit geschrieben. Auch kann man auf Wunsch weiterhin in diesen Fächern eine mündliche Prüfung ablegen.
Neuer wichtiger Bestandteil der Abschlussprüfung ist die "Fächerübergreifende Kompetenzprüfung", die die bisherigen mündlichen Prüfungen ersetzt. Sie besteht aus einer Präsentation und einem daran anknüpfenden Prüfungsgespräch zu einem selbst gewählten Thema, welches sich auf mindestens zwei Fächer oder Fächerverbünde, schwerpunktmäßig aus der Klasse 10, bezieht. Dieses wird von einer Gruppe von 3 bis 5 Schülerinnen und Schüler vorbereitet.


Für die Schülerinnen und Schüler gibt es einen Leitfaden zur Fächerübergreifenden Kompetenzprüfung. Dieser Leitfaden soll die Schülerinnen und Schüler bei der Vorbereitung unterstützen. Er enthält Informationen und Tipps zu Ideenfindung, Gruppenbildung und Durchführung sowie zu den verschiedenen Phasen bis hin zur Prüfung.


Der Leitfaden für Schülerinnen und Schüler zur fächerübergreifenden Kompetenzprüfung kann hier herunter geladen werden.

Leitfaden für Schülerinnen und Schüler

Quelle: http://lbsneu.schule-bw.de/schularten/realschule/pruefungen/rap07


 

Genauer Wortlaut der Verordnung § 5 Mündliche Prüfung, Kompetenzprüfung

(1) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem angehören

  1. als Vorsitzender ein von der unteren Schulaufsichtsbehörde beauftragter Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiter einer anderen Schule,
  2. als stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Schule,
  3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen,
  4. weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder.

(2) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern und für die Kompetenzprüfung bildet der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. In der mündlichen Prüfung gehören jedem Fachausschuss an

  1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
  2. der Fachlehrer der Klasse als Prüfer,
  3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer.

In der Kompetenzprüfung gehören jedem Fachausschuss an

  1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, das an einer anderen Schule tätig ist, als Leiter,
  2. die beiden vom Schulleiter nach Absatz 7 zugewiesenen Lehrer, von denen einer zugleich Protokollführer ist.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Wunsch des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt; der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken.

(5) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Schüler wird je Fach etwa zehn Minuten geprüft.

(6) Die Kompetenzprüfung besteht aus einer Präsentation zu einem bestimmten Thema und einem daran anknüpfenden Prüfungsgespräch. Das Thema bezieht sich auf die Bildungsstandards mindestens zweier Fächer oder Fächerverbünde. Die Präsentation kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Das Prüfungsgespräch bezieht sich über das Thema hinaus auf weitere, vorwiegend aus den Klassen 9 und 10 stammende Inhalte der betroffenen Fächer oder Fächerverbünde.

(7) Die Schüler wählen in Klasse 10 innerhalb von etwa sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts das Thema der Kompetenzprüfung, das der Schulleiter in der Regel nach Beratung in der Stufenkonferenz genehmigt. Der Schulleiter weist den Schülern zwei Lehrer zur Begleitung und Beratung zu.

(8) Die Kompetenzprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. Eine Schülergruppe umfasst drei bis fünf Schüler. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die Kompetenzprüfung auch in einer kleineren Gruppe oder als Einzelprüfung abgenommen werden.

(9) Die Prüfungszeit der Kompetenzprüfung beträgt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sind.

(10) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung oder der Kompetenzprüfung fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(11) Über jede mündliche Prüfung und Kompetenzprüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.


Genauer Wortlaut der Verordnung § 6 Notengebung und Ergebnis der Prüfung

(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Leistungen in der mündlichen Prüfung, und der Leistungen in der EuroKomPrüfung werden Zehntelnoten erteilt. Der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den Leistungen der EuroKomPrüfung und dem übrigen Teil der Prüfung in der ersten Fremdsprache (Absatz 2 Satz 2) wird bis zu einem Zehntel berechnet. Im Übrigen werden nur ganze Noten erteilt.

(2) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Endergebnisse errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleich zählen; in der ersten Fremdsprache gilt die EuroKomPrüfung als Teil der Prüfungsleistung und zählt gegenüber dem übrigen Teil der Prüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise gerundet wird (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend). In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse. In der Kompetenzprüfung gilt die Prüfungsleistung als eigenständiges Endergebnis, das die Endergebnisse der hierbei einbezogenen Fächer oder Fächerverbünde (§ 5 Abs. 6 Satz 2) unberührt lässt.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Maßgebend für diese Feststellung ist die Realschulversetzungsordnung mit folgenden Maßgaben:

  1. § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung;

  2. in die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und der Kernfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Prüfungsleistung der Kompetenzprüfung einbezogen. In die übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen nach § 1 Abs. 2 wird die Kompetenzprüfung nichteinbezogen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung eine Niederschrift.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RealSchulPrV+BW+%C2%A7+6&psml=bsbawueprod.psml&max=true


§ 5a EuroKomPrüfung

(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 10 der Realschule wird in der ersten Fremdsprache eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (EuroKomPrüfung).

(2) Die EuroKomPrüfung wird vom Fachlehrer der Klasse und einem weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrer abgenommen. Die Schüler werden in der Regel einzeln oder zu zweit geprüft. Die EuroKomPrüfung dauert etwa 15 Minuten je Schüler.

(3) Im Anschluss an die EuroKomPrüfung setzen die beiden beteiligten Fachlehrer die Note fest und teilen sie dem Schüler auf Wunsch mit.

(4) Über die EuroKomPrüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den beiden beteiligten Lehrern unterschrieben.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RealSchulPrV+BW+%C2%A7+5a&psml=bsbawueprod.psml&max=true

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Zusammenstellung von Frau Diefenbacher zur neuen Abschlussprüfung

Leitfaden für Schülerinnen und Schüler

Verordnung § 5 Mündliche Prüfung, Kompetenzprüfung

Verordnung § 5a EuroKomPrüfung

Verordnung §6 Notengebung und Ergebnis der Prüfung